Ansprüche nach einer Gewalttat: Rechte von Betroffenen, Angehörigen und Hinterbliebenen
Aktualisiert: 11. Aug.
Nach einer Gewalttat stehen zunächst die strafrechtlichen Ermittlungen im Vordergrund. Für Betroffene und ihre Familien stellen sich jedoch häufig weitere Fragen: Wer übernimmt die Kosten einer langfristigen Behandlung? Kann Schmerzensgeld verlangt werden? Was geschieht, wenn gesundheitliche Folgen erst später auftreten? Und welche Ansprüche bestehen, wenn ein nahestehender Mensch durch die Tat verstorben ist?
Die rechtliche Verantwortung liegt in erster Linie beim Täter. Daneben können Opfer, Angehörige und Hinterbliebene staatliche Leistungen nach dem SGB XIV erhalten. Beide Wege können grundsätzlich parallel verfolgt werden.
Wer haftet für die Folgen einer Gewalttat?
Der Täter haftet grundsätzlich für alle körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen Schäden, die er durch die Gewalttat verursacht hat. Die maßgeblichen Ansprüche ergeben sich insbesondere aus §§ 823 und 253 BGB. Zum ersatzfähigen Schaden gehören nicht nur die unmittelbar nach der Tat festgestellten Verletzungen. Auch später auftretende oder dauerhaft verbleibende Folgen können erfasst sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Tat und der jeweiligen gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Ist der Täter nicht zahlungsfähig, entfallen die Ansprüche dadurch nicht. Ihre tatsächliche Durchsetzung kann sich jedoch verzögern oder zunächst erfolglos bleiben. Gerade dann können ergänzende staatliche Leistungen nach dem SGB XIV für Betroffene und Hinterbliebene von besonderer Bedeutung sein.
Welches Schmerzensgeld kann ein Opfer verlangen?
Wer durch eine Gewalttat an Körper oder Gesundheit verletzt wird, kann vom Täter Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Das Schmerzensgeld soll die erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen und dem Opfer zugleich Genugtuung verschaffen.
Die Höhe richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind insbesondere Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer der Behandlung, verbleibende Beeinträchtigungen, psychische Tatfolgen und die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben. Auch die Umstände der Tat und das Verhalten des Täters nach der Tat können berücksichtigt werden.
Pauschale Beträge gibt es nicht. Eine belastbare Einschätzung setzt deshalb eine sorgfältige Auswertung der medizinischen Unterlagen und des Tatgeschehens voraus.
Haftet der Täter auch für psychische und langfristige Folgen?
Die Haftung umfasst auch psychische Tatfolgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Angststörung oder andere psychische Erkrankung kann rechtlich ebenso erheblich sein wie eine körperliche Verletzung.
Gerade psychische Folgen zeigen sich häufig erst einige Zeit nach der Tat. Der zeitliche Abstand schließt einen Anspruch nicht aus. Betroffene müssen jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen können, dass die Erkrankung durch die Gewalttat verursacht oder durch sie wesentlich verschlimmert wurde.
Deshalb ist es wichtig, Beschwerden frühzeitig ärztlich oder psychotherapeutisch abklären zu lassen. Behandlungsberichte, Diagnosen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Nachweise über berufliche oder finanzielle Auswirkungen können später für die Durchsetzung der Ansprüche entscheidend sein.
Neben Schmerzensgeld können insbesondere nicht anderweitig übernommene Behandlungskosten, Verdienstausfälle, Pflegekosten, Haushaltsführungsschäden und zukünftige Erwerbsschäden ersatzfähig sein.
Was gilt, wenn zukünftige Schäden noch nicht feststehen?
Kurz nach einer Gewalttat lässt sich häufig noch nicht absehen, ob Beschwerden vollständig ausheilen oder dauerhafte Folgen zurückbleiben. In diesem Fall sollten nicht nur die bereits entstandenen Schäden geltend gemacht werden.
Zusätzlich kann beantragt werden, festzustellen, dass der Täter sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen muss, die auf der Tat beruhen. Ein solcher Feststellungsausspruch sichert die Ansprüche für den Fall ab, dass später weitere Behandlungen, Verdienstausfälle oder gesundheitliche Verschlechterungen eintreten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. März 2026 bestätigt, dass eine solche Feststellung auch im Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafprozesses erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 25. März 2026 – 5 StR 117/26).
Welche Ansprüche nach einer Gewalttat bestehen?
Verstirbt ein Mensch infolge einer Gewalttat, können seinen Angehörigen eigene Ansprüche gegen den Täter zustehen. Welche Ansprüche bestehen, hängt von der familiären und wirtschaftlichen Beziehung zur verstorbenen Person ab.
Nach § 844 Abs. 1 BGB muss der Täter die Kosten einer angemessenen Beerdigung ersetzen. Anspruchsberechtigt ist die Person, die rechtlich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist.
War die verstorbene Person gegenüber einem Angehörigen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, kann außerdem ein Anspruch auf Ersatz des entfallenden Unterhalts nach § 844 Abs. 2 BGB bestehen. Dies betrifft insbesondere Kinder sowie Ehegatten, wenn sie durch den Tod ihre bisherige oder künftig zu erwartende wirtschaftliche Unterstützung verlieren.
Daneben können Hinterbliebene eine Entschädigung für das durch den Verlust verursachte seelische Leid verlangen. Dieser Anspruch wird als Hinterbliebenengeld bezeichnet.
Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenengeld?
Das Hinterbliebenengeld ist in § 844 Abs. 3 BGB geregelt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die zu der verstorbenen Person in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen.
Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern wird ein solches Näheverhältnis gesetzlich vermutet. Sie müssen die besondere Verbundenheit grundsätzlich nicht erst beweisen. Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn tatsächlich keine persönliche Beziehung mehr bestand.
Auch unverheiratete Lebensgefährten, Geschwister, Großeltern, Enkel, Stief- oder Pflegekinder und andere nahestehende Personen können Hinterbliebenengeld verlangen. Bei ihnen muss das besondere persönliche Näheverhältnis im Einzelfall dargelegt werden. Maßgeblich sind die tatsächlich gelebte Beziehung, der regelmäßige Kontakt, gegenseitige Unterstützung und die persönliche Verbundenheit. Ein Verwandtschaftsverhältnis allein reicht außerhalb der gesetzlich privilegierten Personengruppen nicht immer aus.
Für das Hinterbliebenengeld muss keine psychische Erkrankung nachgewiesen werden. Es entschädigt gerade das seelische Leid, das durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursacht wurde.
Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld nach einer Gewalttat?
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie wird anhand der konkreten Umstände bemessen. Eine wichtige Rolle spielen insbesondere die Intensität und Dauer des Näheverhältnisses sowie die Umstände, unter denen die nahestehende Person ums Leben gekommen ist.
Der in den Gesetzgebungsmaterialien genannte Betrag von 10.000 Euro ist lediglich eine Orientierungshilfe und keine Obergrenze. Bei einer besonders engen familiären Bindung und schwerwiegenden Tatumständen können höhere Beträge angemessen sein.
Das Landgericht Dessau-Roßlau sprach dem Vater eines durch ein Gewaltdelikt getöteten erwachsenen Sohnes ein Hinterbliebenengeld von 20.000 Euro zu. Das Gericht berücksichtigte dabei die außergewöhnlich enge Beziehung zwischen Vater und Sohn sowie die besonderen Umstände der vorsätzlichen Tat (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 4 O 220/20).
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Eltern nach jeder Gewalttat automatisch 20.000 Euro erhalten. Sie zeigt jedoch, dass sich die Bemessung nicht auf einen schematischen Regelbetrag beschränkt und die persönliche Beziehung im Einzelfall sorgfältig gewürdigt werden muss.
Was ist der Unterschied zwischen Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens?
Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld wegen eines sogenannten Schockschadens sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Das Hinterbliebenengeld setzt keine eigene Erkrankung voraus. Es entschädigt das seelische Leid aufgrund des Verlusts eines nahestehenden Menschen.
Ein Schockschaden liegt dagegen vor, wenn ein Angehöriger durch die Tötung oder schwere Verletzung eines nahestehenden Menschen selbst eine psychische Gesundheitsverletzung erleidet. Erforderlich ist eine medizinisch feststellbare psychische Störung mit Krankheitswert. Eine besondere Schwere, die über jede erfahrungsgemäß auftretende Trauerreaktion hinausgeht, verlangt der Bundesgerichtshof nach seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr. Trauer und Verzweiflung allein stellen aber weiterhin noch keine Gesundheitsverletzung dar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21).
Bei einer diagnostizierten psychischen Erkrankung können zusätzlich zum Hinterbliebenengeld ein eigenes Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfälle und gegebenenfalls weitere zukünftige Schäden verlangt werden.
Welche Leistungen erhalten Opfer und Hinterbliebene nach dem SGB XIV?
Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich die staatliche Opferentschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV. Das SGB XIV hat das frühere Opferentschädigungsgesetz abgelöst. Unmittelbare Opfer einer körperlichen oder einer gesetzlich erfassten schwerwiegenden psychischen Gewalttat können insbesondere schnelle psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz, Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und bei dauerhaften Schädigungsfolgen monatliche Entschädigungszahlungen erhalten.
Auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende werden vom SGB XIV erfasst. Sie können insbesondere Unterstützung durch eine Traumaambulanz und ein Fallmanagement erhalten. Für Witwen, Witwer, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen hinterbliebene Eltern sieht das Gesetz eigene Entschädigungszahlungen vor. Daneben können Leistungen für Überführungs- und Bestattungskosten in Betracht kommen.
Der Staat zahlt jedoch kein Schmerzensgeld und kein Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Diese Ansprüche richten sich gegen den Täter. Zivilrechtliche Ansprüche und staatliche Leistungen können grundsätzlich parallel verfolgt werden, wobei eine doppelte Entschädigung desselben Schadens ausgeschlossen ist.
Muss der Täter verurteilt sein, bevor Leistungen beantragt werden können?
Für einen Antrag nach dem SGB XIV muss eine strafrechtliche Verurteilung nicht abgewartet werden. Die zuständige Behörde prüft eigenständig, ob eine Gewalttat stattgefunden hat und welche gesundheitlichen Folgen daraus entstanden sind.
Auch für die Antragstellung besteht grundsätzlich keine allgemeine Ausschlussfrist. Leistungen werden jedoch regelmäßig frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Opfer und Hinterbliebene sollten sich daher möglichst frühzeitig an die zuständige Versorgungsbehörde wenden.
Können Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld im Strafverfahren verlangt werden?
Zivilrechtliche Ansprüche können unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO bereits im Strafverfahren gegen den Angeklagten geltend gemacht werden. Dies geschieht im sogenannten Adhäsionsverfahren.
Neben Schmerzensgeld und bereits entstandenen materiellen Schäden können auch Hinterbliebenengeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden Gegenstand eines Adhäsionsantrags sein. Dadurch kann ein zusätzlicher Zivilprozess vermieden werden.
Angehörige einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person können sich unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 2 StPO außerdem als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen. Nebenklage und Adhäsionsverfahren erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Die Nebenklage ermöglicht die aktive Beteiligung am Strafprozess, während im Adhäsionsverfahren die finanziellen Ansprüche gegen den Täter verfolgt werden.
Fazit
Nach einer Gewalttat können sowohl dem unmittelbaren Opfer als auch Angehörigen und Hinterbliebenen umfangreiche Ansprüche zustehen. Der Täter haftet grundsätzlich für körperliche und psychische Verletzungen, Schmerzensgeld, Verdienstausfälle und zukünftige Tatfolgen.
Nach einer tödlichen Gewalttat kommen insbesondere die Erstattung von Beerdigungskosten, der Ersatz entfallenen Unterhalts und Hinterbliebenengeld in Betracht. Erleiden Angehörige eine eigene psychische Erkrankung, können zusätzlich Ansprüche wegen eines Schockschadens bestehen.
Ergänzend bietet das SGB XIV staatliche Hilfen für Opfer, Angehörige und Hinterbliebene. Da sich gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen häufig erst im Laufe der Zeit vollständig zeigen, sollten Ansprüche frühzeitig geprüft und sorgfältig dokumentiert werden.
Benötigen Sie nach einer Gewalttat Unterstützung bei der Nebenklage oder bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Hinterbliebenengeld? Kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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