top of page

Einbürgerung dauert zu lange? Wann eine Untätigkeitsklage bei einem Einbürgerungsantrag sinnvoll sein kann

Daria Lainer
11. Aug.
3 Min. Lesezeit

Sie haben Ihren Einbürgerungsantrag gestellt, alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und warten seit Monaten oder sogar Jahren auf eine Entscheidung? Damit sind Sie nicht allein. Lange Bearbeitungszeiten bei Einbürgerungsverfahren sind derzeit bundesweit keine Seltenheit. Häufig bleiben Sachstandsanfragen unbeantwortet oder es erfolgt lediglich der Hinweis auf eine hohe Arbeitsbelastung der Einbürgerungsbehörde.

Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sie diese Verzögerung hinnehmen müssen.

Die Antwort lautet: Nein. Mit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO stellt das Gesetz ein Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem eine behördliche Entscheidung eingefordert werden kann.

 

Einbürgerung dauert zu lange – ist das überhaupt zulässig?

Zunächst ist festzuhalten, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz keine feste Bearbeitungsfrist für Einbürgerungsanträge vorsieht. Anders als häufig angenommen besteht daher kein Anspruch darauf, dass über einen Antrag innerhalb weniger Wochen oder Monate entschieden wird. Die Einbürgerungsbehörde hat unter anderem die Identität des Antragstellers zu prüfen, Auskünfte verschiedener Behörden einzuholen und sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen festzustellen. Diese Prüfungen nehmen naturgemäß Zeit in Anspruch.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde ein Verfahren beliebig lange liegen lassen darf. Auch Einbürgerungsverfahren unterliegen dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz. Verwaltungsverfahren sind innerhalb angemessener Zeit zu bearbeiten und abzuschließen.


Wann ist eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung möglich?

§ 75 Satz 1 VwGO bestimmt, dass Klage erhoben werden kann, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

 

Nach § 75 Satz 2 VwGO ist eine Klage grundsätzlich erst zulässig, wenn seit Antragstellung drei Monate vergangen sind. Diese Dreimonatsfrist wird allerdings häufig missverstanden. Sie bedeutet nicht, dass jede Einbürgerungsbehörde verpflichtet wäre, innerhalb von drei Monaten über einen Einbürgerungsantrag zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um eine Mindestfrist, nach deren Ablauf die Klage überhaupt erst zulässig erhoben werden kann; ob die Verfahrensdauer bereits unangemessen ist, ist eine eigenständige Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls.


Reicht Personalmangel als Rechtfertigung für lange Bearbeitungszeiten aus?

In der Praxis berufen sich Einbürgerungsbehörden regelmäßig auf Personalmangel oder die stark gestiegene Zahl der Einbürgerungsanträge. Diese Argumente rechtfertigen eine Verzögerung jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung kann eine außergewöhnliche und lediglich vorübergehende Überlastung der Verwaltung einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 VwGO darstellen. Eine dauerhafte strukturelle Überlastung genügt hingegen grundsätzlich nicht. Organisatorische Defizite der Verwaltung dürfen grundsätzlich nicht zulasten des Bürgers gehen. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird betont, dass Behörden ihre personellen und organisatorischen Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten haben, dass gesetzliche Aufgaben innerhalb angemessener Zeit erfüllt werden können. Mit anderen Worten: Der bloße Hinweis auf eine hohe Arbeitsbelastung genügt nicht automatisch, um jahrelange Bearbeitungszeiten im Einbürgerungsverfahren zu rechtfertigen.


Was bewirkt eine Untätigkeitsklage?

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Untätigkeitsklage selbst über die Einbürgerung entscheidet. Das ist nicht der Fall.

Gegenstand der Untätigkeitsklage ist vielmehr der Anspruch auf eine behördliche Entscheidung. Das Gericht verpflichtet die Behörde, über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden. Ob diese Entscheidung positiv oder negativ ausfällt, hängt weiterhin davon ab, ob sämtliche gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Gleichwohl zeigt die anwaltliche Praxis, dass bereits die Erhebung einer Untätigkeitsklage häufig dazu führt, dass lange unbearbeitete Verfahren kurzfristig wieder aufgenommen werden. Spätestens im gerichtlichen Verfahren muss die Behörde darlegen, weshalb bislang keine Entscheidung getroffen wurde.

 

Ist eine Untätigkeitsklage bei einem Einbürgerungsantrag immer sinnvoll? 

Nein. Ob eine Untätigkeitsklage Erfolg verspricht, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Zu prüfen sind insbesondere

  • die Dauer des bisherigen Verfahrens,

  • die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen,

  • der tatsächliche Bearbeitungsstand,

  • mögliche Rückfragen anderer Behörden,

  • die Rechtsprechung des zuständigen Verwaltungsgerichts sowie das bestehende Kostenrisiko.


Gerade letzteres wird häufig unterschätzt. Eine vorschnell erhobene Untätigkeitsklage kann unter Umständen dazu führen, dass der Kläger trotz späterer Entscheidung der Behörde die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte sollte deshalb stets sorgfältig geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage tatsächlich vorliegen und welches Vorgehen im konkreten Einzelfall die größten Erfolgsaussichten bietet.

 

Fazit:

Lange Bearbeitungszeiten bei Einbürgerungsanträgen sind derzeit bundesweit keine Seltenheit. Gleichwohl müssen Antragsteller nicht jede Verzögerung widerspruchslos hinnehmen. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO stellt ein wirksames Instrument dar, um eine behördliche Entscheidung einzufordern. Ob sie im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, hängt jedoch maßgeblich von der bisherigen Verfahrensdauer, dem Stand des Einbürgerungsverfahrens sowie der aktuellen Rechtsprechung ab.

 

Sie warten seit Monaten oder sogar Jahren auf eine Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag? Gerne prüfen wir Ihren Fall und beraten Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ihr Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen. Dabei erläutern wir Ihnen die Erfolgsaussichten, das Kostenrisiko und die aus unserer Sicht sinnvollste Vorgehensweise.


Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.

© 2025 Jehn & Lainer - Rechtsanwältinnen in Bürogemeinschaft​

​

Portraitfotos © Rainer Mojares & Daniela Petricevic - Lumeo Studio 

bottom of page