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Vorladung von der Polizei als Beschuldigter – muss ich erscheinen und aussagen?

Nadine Jehn
11. Aug.
3 Min. Lesezeit

Wer eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhält, ist häufig zunächst verunsichert. Muss ich zu dem Termin erscheinen? Bin ich verpflichtet, den Tatvorwurf zu erklären? Und wirkt es verdächtig, wenn ich schweige?


Grundsätzlich gilt: Einer rein polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann es sinnvoll sein, zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und die Ermittlungsakte zu prüfen, bevor über eine Einlassung entschieden wird.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

Nein. Erhalten Sie lediglich eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter, besteht grundsätzlich keine Pflicht, zu dem angegebenen Vernehmungstermin zu erscheinen. Anders ist die Situation bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 StPO muss ein Beschuldigter auf eine solche Ladung hin erscheinen. Auch dann besteht jedoch weiterhin das Recht, zur Sache zu schweigen.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Beschuldigten und Zeugen. Für Zeugen gelten andere Vorschriften. Eine polizeiliche Vorladung sollte deshalb zunächst genau daraufhin geprüft werden, in welcher Eigenschaft und durch welche Stelle die Ladung erfolgt.


Muss ich als Beschuldigter aussagen?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich weder selbst belasten noch gegenüber der Polizei erklären, wie sich der Sachverhalt aus Ihrer Sicht zugetragen hat.

Das Schweigerecht bezieht sich allerdings auf Angaben zur Sache. Davon zu unterscheiden sind Angaben zur Person. Bestimmte Personalien – etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift – dürfen gegenüber der zuständigen Behörde nicht verweigert oder falsch angegeben werden; § 111 OWiG sieht hierfür eine Ordnungswidrigkeit vor. Von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, ist kein Schuldeingeständnis. Aus dem vollständigen Schweigen eines Beschuldigten dürfen grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse auf seine Schuld gezogen werden.


Warum sollte ich nicht vorschnell bei der Polizei aussagen?

Viele Beschuldigte möchten einen aus ihrer Sicht falschen Tatvorwurf möglichst schnell richtigstellen. Gerade darin kann jedoch ein Risiko liegen. Zum Zeitpunkt der Vorladung kennt der Beschuldigte regelmäßig nicht den vollständigen Inhalt der Ermittlungsakte. Er weiß möglicherweise nicht, was Zeugen ausgesagt haben, welche Unterlagen vorliegen oder welche sonstigen Beweismittel die Ermittlungsbehörden bereits erhoben haben. Eine spontane Aussage erfolgt damit häufig ohne Kenntnis der tatsächlichen Beweislage. Auch vermeintlich nebensächliche Angaben können später mit anderen Ermittlungsergebnissen abgeglichen werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, zunächst zu schweigen und erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte zu entscheiden, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form eine Einlassung abgegeben wird.


Kann ich als Beschuldigter Akteneinsicht erhalten?

Das Akteneinsichtsrecht ist in § 147 StPO geregelt. Ein Verteidiger ist nach § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich befugt, die Ermittlungsakte einzusehen. Aber auch ein Beschuldigter ohne Verteidiger kann nach § 147 Abs. 4 StPO selbst Akteneinsicht erhalten. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Untersuchungszweck – auch in einem anderen Strafverfahren – nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Das eigene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten ist daher nicht grenzenlos. Gerade bei umfangreicheren oder rechtlich schwierigen Ermittlungsverfahren kann eine Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger sinnvoll sein. Nach Auswertung der Akte kann gezielt entschieden werden, ob weiter geschwiegen oder eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden sollte.


Sollte ich bei der Polizei anrufen und den Vorwurf erklären?

Auch bei einem vermeintlich unverbindlichen Telefonat mit dem zuständigen Polizeibeamten ist Zurückhaltung geboten. Wer zunächst schweigen möchte, sollte nicht bei der Terminabsage beginnen, den Tatvorwurf inhaltlich zu erklären.

Es besteht insbesondere keine Notwendigkeit, eine polizeiliche Vorladung telefonisch mit einer Rechtfertigung oder Sachverhaltsschilderung zu beantworten.


Was passiert, wenn ich den Termin bei der Polizei nicht wahrnehme?

Das Ermittlungsverfahren endet dadurch nicht. Die Ermittlungen werden fortgeführt und die Staatsanwaltschaft entscheidet anschließend über das weitere Verfahren.

Das Nichtwahrnehmen des Termins sollte daher nicht mit einem Ignorieren des Ermittlungsverfahrens verwechselt werden. Vielmehr kann die Verteidigung darin bestehen, zunächst bewusst keine Angaben zur Sache zu machen, Akteneinsicht zu nehmen und anschließend die Beweislage zu bewerten.


Fazit: Vorladung als Beschuldigter nicht vorschnell beantworten

Wer eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhält, muss einer rein polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen und muss sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht dagegen grundsätzlich eine Erscheinenspflicht – das Schweigerecht bleibt aber bestehen. Eine vorschnelle Aussage ist häufig nicht sinnvoll, weil der Beschuldigte die Ermittlungsakte und damit die gegen ihn vorliegenden Beweismittel noch nicht kennt. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, sollte daher möglichst erst nach Kenntnis und Prüfung der Akte entschieden werden.


Haben Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten oder erfahren, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird? Gerne prüfen wir den Tatvorwurf, beantragen Akteneinsicht und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

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