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Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern: Anspruch, Dauer und Höhe

Daria Lainer
vor 16 Stunden
8 Min. Lesezeit

Viele unverheiratete Eltern gehen nach einer Trennung davon aus, dass nur Kindesunterhalt eine Rolle spielt. Das ist jedoch nicht immer richtig.


Wer das gemeinsame Kind betreut und deshalb beruflich zurücksteckt, kann einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB haben. Dieser Anspruch ist vom Kindesunterhalt zu unterscheiden und kann finanziell erheblich sein. Er betrifft außerdem nicht nur Mütter: Auch ein betreuender Vater kann anspruchsberechtigt sein. Seit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2026 steht zudem fest, dass Betreuungsunterhalt selbst bei einem paritätischen Wechselmodell in Betracht kommen kann.

Für unverheiratete Eltern stellen sich deshalb häufig dieselben Fragen: Wie lange muss Betreuungsunterhalt gezahlt werden? Was gilt nach dem dritten Geburtstag des Kindes? Muss der betreuende Elternteil wieder arbeiten, sobald ein Kita-Platz vorhanden ist? Wie wird der Unterhalt berechnet? Und was gilt, wenn beide Eltern das Kind im Wechselmodell betreuen?


Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche

Kindesunterhalt steht dem Kind zu. Er dient dazu, dessen laufenden Lebensbedarf zu sichern.

Der Betreuungsunterhalt steht dagegen dem Elternteil zu, der wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Bei unverheirateten Eltern richtet sich dieser Anspruch nach § 1615l BGB.

Der Gedanke dahinter ist vergleichsweise einfach: Der wirtschaftliche Nachteil, der durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes entsteht, soll nicht allein bei dem Elternteil verbleiben, der seine berufliche Tätigkeit reduziert oder vorübergehend ganz aufgibt.

Betreuungsunterhalt ist deshalb kein Ersatz für eine frühere Partnerschaft und auch kein „Trennungsunterhalt für Unverheiratete“. Entscheidend ist vielmehr die Betreuung des gemeinsamen Kindes und die dadurch verursachte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten.


Wie lange besteht Betreuungsunterhalt?

Besonders wichtig ist zunächst die gesetzliche Schutzphase während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht grundsätzlich mindestens drei Jahre ab der Geburt. Während dieser Zeit kann von dem Elternteil, der das Kind betreut, grundsätzlich nicht verlangt werden, allein wegen möglicher Erwerbsmöglichkeiten seine persönliche Betreuung einzuschränken. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich hervorgehoben, dass in den ersten drei Lebensjahren grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bis zum dritten Geburtstag automatisch immer Betreuungsunterhalt in voller Höhe geschuldet wird.

Auch während dieser Zeit müssen die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Der betreuende Elternteil muss einen ungedeckten Bedarf haben, und der andere Elternteil muss überhaupt leistungsfähig sein. Eigene Einkünfte können den Anspruch deshalb mindern. Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug vorrangiger Verpflichtungen nicht aus, kann auch ein rechnerisch bestehender Bedarf nicht vollständig durchsetzbar sein.


Was passiert nach dem dritten Geburtstag?

Der dritte Geburtstag ist keine starre Grenze, nach der der Betreuungsunterhalt automatisch endet.

Ab diesem Zeitpunkt wird aber genauer geprüft, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar ist. Wer weiterhin Betreuungsunterhalt verlangt, muss die Gründe für eine Verlängerung konkreter darlegen.

Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlichen Betreuungsbedürfnisse des Kindes und die real vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten. Eine Rolle spielen können etwa das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, gesundheitliche Einschränkungen oder besonderer Förderbedarf, die Öffnungszeiten von Kita, Hort oder Ganztagsschule, Ferien- und Schließzeiten, Fahrtwege sowie die konkreten Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils.

Deshalb ist die Aussage, nach dem dritten Geburtstag müsse automatisch wieder Vollzeit gearbeitet werden, rechtlich zu pauschal.

Ebenso wenig genügt allerdings die bloße Behauptung, das Kind brauche weiterhin persönliche Betreuung. Entscheidend ist die tatsächliche familiäre und berufliche Situation.


Kita-Platz vorhanden – ist damit der Unterhaltsanspruch erledigt?

Auch ein vorhandener Betreuungsplatz beantwortet die Frage nicht allein.

Ein Kita-Platz bis 14 Uhr ermöglicht beispielsweise nicht ohne Weiteres eine Vollzeittätigkeit bis in den späten Nachmittag. Hinzu kommen Bring- und Abholzeiten sowie gegebenenfalls längere Fahrtwege zum Arbeitsplatz.

Anders kann die Situation aussehen, wenn eine verlässliche Ganztagsbetreuung vorhanden ist und sich die beruflichen Arbeitszeiten tatsächlich damit vereinbaren lassen.

Mit zunehmendem Alter des Kindes können die Anforderungen an die eigene Erwerbstätigkeit steigen. In vielen Fällen geht es deshalb nach dem dritten Geburtstag weniger um die Frage, ob überhaupt gearbeitet werden muss, sondern vielmehr darum, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Eine schrittweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit - etwa von Teilzeit hin zu einem größeren Stundenumfang - kann je nach Einzelfall angemessen sein.


Wie hoch ist der Betreuungsunterhalt bei unverheirateten Eltern?

Bei der Berechnung gibt es einen wichtigen Unterschied zum klassischen Ehegattenunterhalt.

Der Bedarf richtet sich bei unverheirateten Eltern grundsätzlich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Vereinfacht gefragt wird also, welches Erwerbseinkommen dieser Elternteil ohne die Geburt und Betreuung des Kindes voraussichtlich erzielt hätte.

War die Mutter beispielsweise vor der Geburt voll berufstätig und reduziert sie ihre Arbeitszeit ausschließlich wegen der Kinderbetreuung, kann der dadurch entstehende Verdienstausfall ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung sein. Auch absehbare Gehaltsentwicklungen können berücksichtigt werden.

Der Anspruch ist allerdings nicht unbegrenzt.

Der Bundesgerichtshof begrenzt den Bedarf unter anderem durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Dadurch soll verhindert werden, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil wirtschaftlich besser gestellt wird als der andere Elternteil.

Eine Berechnung kann deshalb nicht allein darin bestehen, die aktuellen Nettoeinkommen beider Eltern miteinander zu vergleichen.


Ein Beispiel zur Berechnung

Angenommen, eine Mutter verdiente vor der Geburt monatlich 3.000 Euro netto. Wegen der Kinderbetreuung arbeitet sie später nur noch in Teilzeit und erzielt 1.800 Euro. Die Differenz von 1.200 Euro zeigt zunächst den möglichen betreuungsbedingten Einkommensverlust. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der andere Elternteil exakt 1.200 Euro Betreuungsunterhalt schuldet. Zusätzlich müssen unter anderem die eigenen anrechenbaren Einkünfte des betreuenden Elternteils, die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils, Kindesunterhalt, weitere Unterhaltsverpflichtungen, der Selbstbehalt und gegebenenfalls die Begrenzung durch den Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt werden.

Gerade deshalb kann dieselbe Betreuungssituation bei unterschiedlichen Einkommen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.


Was gilt, wenn der betreuende Elternteil bereits arbeitet?

Eine Erwerbstätigkeit bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr besteht.

Gerade während der ersten drei Lebensjahre kann eine Erwerbstätigkeit über das hinausgehen, was unterhaltsrechtlich verlangt werden könnte. Man spricht dann von einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit.

Ob und in welchem Umfang daraus erzieltes Einkommen auf den Betreuungsunterhalt angerechnet wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt unter anderem, wie die Betreuung während der Arbeitszeit organisiert ist, ob Unterstützung durch Dritte besteht, ob zusätzliche Betreuungskosten entstehen, wie Arbeits- und Betreuungszeiten zusammenpassen und ob die Erwerbstätigkeit freiwillig oder aus wirtschaftlicher Notwendigkeit aufgenommen wurde.

Weder darf deshalb jedes zusätzlich erzielte Einkommen automatisch vollständig unberücksichtigt bleiben, noch darf jeder verdiente Euro ohne weitere Prüfung vollständig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.


Neuer Partner – entfällt der Betreuungsunterhalt dann?

Nicht automatisch.

Beim Ehegattenunterhalt kann eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft erhebliche Auswirkungen haben. Beim Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern ist die Ausgangslage eine andere. Der Anspruch knüpft an die Betreuung des gemeinsamen Kindes und den damit verbundenen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten an.

Allein das Zusammenleben mit einem neuen Partner führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch nach § 1615l BGB verwirkt ist. Konkrete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse können im Einzelfall dennoch relevant sein.


Muss neben Kindesunterhalt zusätzlich Betreuungsunterhalt gezahlt werden?

Ja, das kann durchaus der Fall sein. Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt sind zwei eigenständige Ansprüche. Die Zahlung von Kindesunterhalt schließt deshalb einen zusätzlichen Anspruch des betreuenden Elternteils nicht aus.

Allerdings spielt der Kindesunterhalt bei der Leistungsfähigkeit eine wichtige Rolle. Er ist regelmäßig vorrangig zu berücksichtigen. Erst danach ist zu prüfen, ob genügend Einkommen verbleibt, um zusätzlich Betreuungsunterhalt zahlen zu können.


Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit

Der Anspruch besteht nur, soweit der andere Elternteil leistungsfähig ist. Auch bei einem hohen Bedarf gilt daher: Der Unterhaltspflichtige muss nicht mehr zahlen, als ihm wirtschaftlich möglich ist.

Bei der Berechnung werden insbesondere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen und bestimmte berücksichtigungsfähige Belastungen einbezogen. Dazu können Kindesunterhalt, Kranken- und Pflegeversicherung, angemessene Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen und in bestimmten Fällen auch Schulden gehören.


Dem Unterhaltspflichtigen muss ein angemessener Selbstbehalt verbleiben.


Ist der Bedarf des betreuenden Elternteils höher als die tatsächliche Leistungsfähigkeit des anderen, kann deshalb nur ein Teilbetrag geschuldet sein oder der Anspruch vollständig entfallen. Für Mütter ist das wichtig, weil ein rechnerisch hoher Bedarf nicht automatisch in gleicher Höhe durchsetzbar ist. Für Väter – und selbstverständlich auch umgekehrt – ist es ebenso wichtig, weil eine geltend gemachte Forderung sorgfältig auf ihre tatsächliche Berechtigung und Höhe geprüft werden sollte.


Betreuungsunterhalt gibt es auch für Väter

§ 1615l BGB wird im Alltag häufig vor allem mit Ansprüchen unverheirateter Mütter verbunden. Das greift zu kurz.

Betreut der Vater das gemeinsame Kind, kann grundsätzlich auch ihm ein Anspruch gegen die Mutter zustehen.

Besondere Bedeutung hat dies bei Betreuungsmodellen, in denen beide Eltern nach der Trennung einen erheblichen Teil der Betreuung übernehmen.


BGH 2026: Betreuungsunterhalt auch beim Wechselmodell

Besonders aktuell ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2026 – XII ZB 227/25.

Der BGH hat klargestellt, dass bei einem paritätischen Wechselmodell grundsätzlich beiden unverheirateten Eltern ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zustehen kann. Eine exakt hälftige Betreuung schließt Betreuungsunterhalt also nicht automatisch aus.

Der Grund: Wenn beide Eltern das Kind zur Hälfte betreuen, können auch beide durch die Betreuung in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sein. Für die ersten drei Lebensjahre geht der BGH deshalb bei einem echten 50/50-Wechselmodell grundsätzlich davon aus, dass beide Elternteile nur in Höhe von 50 % einer Vollzeittätigkeit erwerbspflichtig sind. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit kann überobligatorisch sein.


Wer zahlt beim Wechselmodell?

Auch beim Wechselmodell reicht ein bloßer Vergleich der aktuellen Nettoeinkommen nicht aus. Es muss vielmehr betrachtet werden, welche betreuungsbedingten Einkommenseinbußen auf beiden Seiten entstehen. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich beide Eltern einen eigenen Bedarf haben können. Diese Einbußen sind miteinander zu vergleichen und gegebenenfalls zu verrechnen.

Im Ergebnis kann zwar nur ein Elternteil tatsächlich zu einer Zahlung verpflichtet sein. Die Berechnung darf aber nicht mit der bloßen Feststellung enden, wer aktuell mehr verdient.


Wer muss nach dem dritten Geburtstag was darlegen?

Gerade nach dem dritten Geburtstag des Kindes wird die konkrete Darstellung der Betreuungssituation besonders wichtig.

Wer weiterhin Betreuungsunterhalt verlangt, sollte nachvollziehbar darlegen können, wie das Kind betreut wird, welche Fremdbetreuung tatsächlich zur Verfügung steht, weshalb bestimmte Arbeitszeiten nicht mit der Betreuung vereinbar sind und ob besonderer Betreuungsbedarf besteht.

Umgekehrt genügt auf Seiten des Unterhaltspflichtigen nicht der pauschale Hinweis, ein Kita- oder Schulplatz sei vorhanden. Auch eine behauptete weitergehende Erwerbsobliegenheit muss sich an den tatsächlichen Verhältnissen messen lassen.


Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?

Für die Berechnung sollten typischerweise das Geburtsdatum des Kindes, das tatsächliche Betreuungsmodell, Kita-, Hort- oder Schulzeiten, Arbeitszeiten beider Eltern, Einkommensnachweise vor und nach der Geburt, aktuelle Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, Kindesunterhaltsberechnungen, Krankenversicherungsbeiträge, weitere Unterhaltsverpflichtungen und gegebenenfalls Nachweise zu einem besonderen Betreuungsbedarf vorliegen.

Beim Wechselmodell sollte außerdem dokumentiert werden, wie die Betreuung tatsächlich gelebt wird. Die bloße Bezeichnung als Wechselmodell genügt nicht.


Betreuungsunterhalt geltend machen oder abwehren: Beide Seiten sollten genau hinsehen

Für betreuende Mütter oder Väter besteht das Risiko, einen berechtigten Unterhaltsanspruch gar nicht zu erkennen oder zu niedrig anzusetzen.

Auf der anderen Seite werden Unterhaltsforderungen teilweise geltend gemacht, ohne dass eigene Einkünfte, tatsächliche Betreuungsmöglichkeiten oder die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils vollständig berücksichtigt wurden.

Betreuungsunterhalt sollte deshalb weder pauschal gefordert noch ohne Prüfung anerkannt werden.

Besonders genau sollte gerechnet werden, wenn das Kind bereits älter als drei Jahre ist, beide Eltern arbeiten, eine umfangreiche Fremdbetreuung besteht, weitere Kinder vorhanden sind oder ein Wechselmodell gelebt wird.


Fazit: Unverheiratet bedeutet nicht, dass kein Unterhalt geschuldet wird

Auch unverheiratete Eltern können nach einer Trennung finanziell füreinander einstehen müssen. Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB schützt den Elternteil, der wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes beruflich zurücksteckt und dadurch Einkommen verliert.

In den ersten drei Lebensjahren besteht ein besonders starker Schutz der persönlichen Betreuung. Danach kommt es stärker auf die tatsächliche Betreuungssituation, vorhandene Fremdbetreuung und die realistischen Arbeitsmöglichkeiten an.

Gleichzeitig besteht ein Anspruch nur, soweit Bedarf und Bedürftigkeit vorliegen und der andere Elternteil leistungsfähig ist.


Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Betreuungsunterhalt kann auch im paritätischen Wechselmodell eine Rolle spielen – für Mütter ebenso wie für Väter.


Sie möchten Betreuungsunterhalt geltend machen, haben eine Unterhaltsforderung erhalten oder möchten wissen, ob eine bestehende Zahlung noch gerechtfertigt ist? Wir beraten sowohl Mütter als auch Väter und prüfen Anspruch, Dauer und Höhe des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB – auch bei Teilzeit, Fremdbetreuung und Wechselmodell.


Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern nach § 1615l BGB

Symbolbild: KI-generiert

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