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Scheidung ohne Trennungsjahr – wann ist eine Härtefallscheidung möglich?

Nadine Jehn
10. Sept.
7 Min. Lesezeit

Wer sich in Deutschland scheiden lassen möchte, muss grundsätzlich zunächst das Trennungsjahr abwarten. Eine Ehe kann im Regelfall geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Unter besonders schwerwiegenden Umständen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Voraussetzung hierfür ist eine sogenannte Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Eine Scheidung ohne Trennungsjahr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es dem antragstellenden Ehegatten wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des anderen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf des Trennungsjahres weiterhin rechtlich mit diesem verheiratet zu bleiben. Gerade bei schwerer körperlicher oder sexueller Gewalt kann ein solcher Härtefall vorliegen.


Warum gibt es überhaupt ein Trennungsjahr?

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Trennungsjahr soll verhindern, dass eine Ehe aufgrund einer möglicherweise nur vorübergehenden Krise vorschnell geschieden wird. Das Gesetz gibt den Ehegatten damit grundsätzlich Zeit, ihre Trennungsentscheidung zu überprüfen.

Allein die gemeinsame Überzeugung, dass die Ehe endgültig beendet ist, reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, um auf das Trennungsjahr zu verzichten. Auch wenn einer der Ehegatten die Ehe keinesfalls mehr fortsetzen möchte oder beide Ehegatten bereits neue Beziehungen führen, muss das Trennungsjahr im Regelfall eingehalten werden. Nach Ablauf eines Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Widerspricht ein Ehegatte der Scheidung, kann das Scheitern der Ehe dennoch anhand der konkreten Umstände festgestellt werden. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe unabhängig davon unwiderlegbar vermutet.


Was bedeutet Getrenntleben?

Für den Beginn des Trennungsjahres ist entscheidend, ab wann die Ehegatten im rechtlichen Sinne getrennt leben. Getrenntleben bedeutet nicht zwingend, dass die Ehegatten in unterschiedlichen Wohnungen leben müssen. Eine Trennung kann grundsätzlich auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden. Entscheidend ist nach § 1567 BGB, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung müssen die Lebensbereiche daher grundsätzlich voneinander getrennt werden. Insbesondere sollte keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfinden. Umgekehrt genügt eine bloße räumliche Trennung nicht zwingend. Wohnen die Ehegatten zwar an unterschiedlichen Orten, führen ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aber fort, kann ein Getrenntleben im rechtlichen Sinne noch nicht vorliegen.


Kann man sich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?

Ja. § 1565 Abs. 2 BGB ermöglicht ausnahmsweise eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.

Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind hoch. Es genügt insbesondere nicht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Auch häufige Streitigkeiten, eine besonders belastende Trennung oder der ausdrückliche Wunsch, keinesfalls länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet sein zu wollen, reichen für sich genommen grundsätzlich nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die über das bloße Scheitern der Ehe hinausgehen. Bei einer Gesamtbetrachtung muss das Fehlverhalten des anderen Ehegatten ein solches Gewicht erreichen, dass es dem antragstellenden Ehegatten objektiv nicht mehr zugemutet werden kann, bis zum Ablauf des Trennungsjahres am formellen Eheband festgehalten zu werden. Dabei kommt es nicht allein auf das subjektive Empfinden des betroffenen Ehegatten an. Das Familiengericht nimmt vielmehr eine objektive Bewertung der konkreten Umstände vor.


Häusliche Gewalt kann eine Härtefallscheidung rechtfertigen

Besondere Bedeutung hat die Scheidung ohne Trennungsjahr bei häuslicher Gewalt.

Schwerwiegende körperliche oder sexuelle Gewalt kann ein Fehlverhalten darstellen, das die weitere rechtliche Bindung an den anderen Ehegatten unzumutbar macht. Das gilt nicht nur für Gewalt unmittelbar gegen den scheidungswilligen Ehegatten. Auch schwerwiegende Übergriffe gegen andere Familienangehörige können für die Härtefallprüfung von Bedeutung sein.

Der Bundesgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 8. Juli 2026 – XII ZB 576/25 nochmals deutlich hervorgehoben. Als Fehlverhalten, das eine unzumutbare Härte begründen kann, kommen danach insbesondere Fälle körperlicher – einschließlich sexueller – Gewalt gegen den anderen Ehegatten oder andere Familienangehörige sowie sexuelle Handlungen an minderjährigen Kindern aus dem Familienkreis in Betracht. Von besonderer Bedeutung ist dabei eine weitere Klarstellung des Bundesgerichtshofs: Ein schwerwiegendes Fehlverhalten kann auch dann fortwirken, wenn die Ehegatten inzwischen vollständig räumlich getrennt leben und keinen Kontakt mehr miteinander haben.

Die räumliche Trennung kann zwar die Gefahr weiterer Übergriffe reduzieren. Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob dem betroffenen Ehegatten angesichts des Geschehenen zugemutet werden kann, bis zum Ablauf des Trennungsjahres weiterhin rechtlich mit dem anderen Ehegatten verbunden zu bleiben.


Was hat der Bundesgerichtshof 2026 zur Scheidung ohne Trennungsjahr entschieden?

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag ein besonders schwerwiegender Sachverhalt zugrunde.

Die Ehefrau hatte unter anderem körperliche und sexuelle Übergriffe durch ihren Ehemann geltend gemacht. Außerdem stand ein sexueller Übergriff des Ehemannes gegenüber der gemeinsamen minderjährigen Tochter im Raum. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zunächst abgelehnt. Dabei hatte es unter anderem berücksichtigt, dass die Ehegatten inzwischen vollständig getrennt lebten, keinen Kontakt mehr miteinander hatten und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nur noch wenige Monate des Trennungsjahres verblieben.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Er beanstandete insbesondere, dass das Oberlandesgericht das Gewicht des im Raum stehenden schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber der gemeinsamen Tochter nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Sexuelle Handlungen an einem der Familie angehörenden minderjährigen Kind können ein derart erhebliches Fehlverhalten darstellen, dass dem anderen Ehegatten ein weiteres Festhalten am formellen Eheband bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht nur dann, wenn die Ehegatten noch zusammenleben oder weitere Übergriffe unmittelbar drohen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten kann vielmehr trotz räumlicher Trennung und sogar trotz vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken. Der Bundesgerichtshof hat damit jedoch nicht entschieden, dass jeder Vorwurf häuslicher Gewalt automatisch eine Scheidung ohne Trennungsjahr ermöglicht. Erforderlich bleibt eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten ein solches Gewicht erreicht, dass dem betroffenen Ehegatten ein weiteres Festhalten am formellen Eheband bis zum Ablauf des Trennungsjahres objektiv nicht mehr zugemutet werden kann.


Reicht jeder Fall von Gewalt für eine Härtefallscheidung aus?

Nein. Eine Härtefallscheidung ist keine automatische Rechtsfolge jedes einzelnen Gewaltvorwurfs.

Die Ausnahmevorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB ist eng auszulegen. Entscheidend sind Art und Gewicht des konkreten Fehlverhaltens sowie sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Bei schwerwiegender körperlicher oder sexueller Gewalt kann die Schwelle zur unzumutbaren Härte erreicht sein. Dabei darf jedoch nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob nach einer räumlichen Trennung noch weitere Übergriffe drohen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vielmehr auch nach vollständiger räumlicher Trennung und Kontaktabbruch fortwirken und das weitere Festhalten am Eheband unzumutbar machen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich vorliegen, bedarf daher stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.


Welche Bedeutung haben länger zurückliegende Vorfälle?

Nicht jedes Fehlverhalten aus der Vergangenheit kann viele Jahre später ohne Weiteres als Grund für eine Härtefallscheidung herangezogen werden. Das zeigt ebenfalls der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall. Dort lag eine erhebliche körperliche Verletzung der Ehefrau bereits viele Jahre zurück. Nach dem damaligen Vorfall hatten sich die Ehegatten wieder versöhnt und die Ehe über einen längeren Zeitraum fortgeführt. Bei länger zurückliegenden Ereignissen kann daher von Bedeutung sein, wie sich die eheliche Beziehung anschließend entwickelt hat und ob die Ehe nach dem Vorfall bewusst fortgesetzt wurde. Eine spätere Versöhnung führt zwar nicht dazu, dass frühere Vorfälle rechtlich bedeutungslos werden. Sie kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung gegen die Annahme sprechen, dass gerade dieses zurückliegende Ereignis das weitere Festhalten am Eheband aktuell unzumutbar macht.

Anders kann die Situation bei aktuellen schwerwiegenden Übergriffen oder bei Umständen zu beurteilen sein, die dem betroffenen Ehegatten erst im Zusammenhang mit der Trennung bekannt werden. Auch hier verbietet sich jedoch eine schematische Betrachtung. Maßgeblich bleiben stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.


Muss bei einer Härtefallscheidung bereits eine Trennung vorliegen?

Auch eine Härtefallscheidung setzt voraus, dass die Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft darf also nicht mehr bestehen und ihre Wiederherstellung darf nicht zu erwarten sein. Die Härtefallregelung beseitigt nicht diese Voraussetzung. Sie betrifft vielmehr die zusätzliche Frage, ob der antragstellende Ehegatte trotz des bereits eingetretenen Scheiterns der Ehe noch bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten muss. Wer eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen möchte, muss deshalb sowohl das Scheitern der Ehe als auch die besonderen Umstände darlegen, aus denen sich die unzumutbare Härte ergeben soll.


Welche Nachweise sind bei einer Härtefallscheidung erforderlich?

Gerade bei einer Härtefallscheidung wegen häuslicher Gewalt ist die konkrete Darlegung des Sachverhalts von erheblicher Bedeutung. Pauschale Angaben, es habe „Gewalt gegeben“ oder die Ehe sei „unerträglich“ gewesen, reichen regelmäßig nicht aus. Die Vorfälle sollten vielmehr möglichst konkret nach Art, Zeitpunkt und Umständen geschildert werden. Welche Nachweise erforderlich und geeignet sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Von Bedeutung können beispielsweise ärztliche Unterlagen, Strafanzeigen, polizeiliche Einsatzberichte, gerichtliche Entscheidungen, Nachrichten, Fotos, Zeugenaussagen oder Dokumentationen von Beratungsstellen sein. Dabei ist zu beachten, dass ein strafrechtliches Verfahren und das familiengerichtliche Scheidungsverfahren unterschiedlichen Verfahrensregeln folgen. Ob und in welcher Weise ein bestimmter Vorwurf im Scheidungsverfahren berücksichtigt werden kann, ist deshalb anhand des jeweiligen Sachverhalts und der vorhandenen Beweismittel zu prüfen. Vor Einreichung eines Antrags auf Scheidung ohne Trennungsjahr sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Tatsachen substantiiert vorgetragen werden können und welche Beweismittel hierfür zur Verfügung stehen.


Fazit: Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist möglich, bleibt aber die Ausnahme

Eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nach deutschem Familienrecht möglich. Die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB bleibt allerdings eine Ausnahme und unterliegt strengen Voraussetzungen. Die Ehe muss gescheitert sein. Zusätzlich müssen in der Person des anderen Ehegatten liegende Umstände vorliegen, aufgrund derer es objektiv unzumutbar wäre, den betroffenen Ehegatten bis zum Ablauf des Trennungsjahres weiterhin am rechtlichen Eheband festzuhalten.

Insbesondere schwere körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder Familienangehörige sowie sexuelle Übergriffe gegenüber einem minderjährigen Kind können eine solche unzumutbare Härte begründen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 8. Juli 2026 klargestellt, dass ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten nicht allein deshalb an Bedeutung verliert, weil die Ehegatten inzwischen räumlich getrennt leben oder jeglichen Kontakt abgebrochen haben. Ob die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung tatsächlich erfüllt sind, muss jedoch stets anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Gerade bei häuslicher Gewalt kann es deshalb sinnvoll sein, bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags rechtlich prüfen zu lassen, ob eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommt und wie die hierfür maßgeblichen Tatsachen gegenüber dem Familiengericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden können.


Sie möchten sich scheiden lassen und sind unsicher, ob Sie das Trennungsjahr abwarten müssen oder in Ihrem Fall eine Härtefallscheidung in Betracht kommt?

Gerne prüfen wir Ihren individuellen Sachverhalt und berate Sie zu den Voraussetzungen einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Dies gilt insbesondere dann, wenn häusliche Gewalt, körperliche oder sexuelle Übergriffe oder andere schwerwiegende Umstände eine Rolle spielen.

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