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Häusliche Gewalt und Umgangsrecht: Muss ich den Umgang trotz Gewalt erlauben?

Nadine Jehn
11. Aug.
3 Min. Lesezeit

Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, steht nach einer Trennung häufig vor einer besonders belastenden Frage: Muss ich den Umgang meines Kindes mit dem anderen Elternteil zulassen, obwohl dieser mir gegenüber gewalttätig geworden ist?

Die Antwort lautet: Nicht zwingend. Ein automatischer Ausschluss des Umgangsrechts erfolgt jedoch nicht. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.


Kindeswohl und Umgangsrecht – was gilt grundsätzlich?

Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dies ist in § 1684 BGB gesetzlich geregelt. Gleichzeitig ist das Familiengericht verpflichtet, das Wohl des Kindes zu schützen und bei allen Entscheidungen in den Mittelpunkt zu stellen.

Lange Zeit stand vor allem die Frage im Vordergrund, ob das Kind selbst von Gewalt betroffen war. Heute wird zunehmend anerkannt, dass auch Kinder, die häusliche Gewalt gegen einen Elternteil miterleben, erheblich belastet sein können.


Wenn Kinder Gewalt miterleben

Kinder erleben häusliche Gewalt häufig unmittelbarer, als viele Erwachsene vermuten. Sie hören Streit und Schreie, sehen Verletzungen oder nehmen die Angst und Anspannung des gewaltbetroffenen Elternteils wahr.

Das Miterleben von Partnerschaftsgewalt kann erhebliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und die Entwicklung eines Kindes haben. Es können unter anderem Ängste, Schlafstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder langfristige seelische Belastungen entstehen.

Daher kann auch das bloße Miterleben häuslicher Gewalt eine Kindeswohlgefährdung darstellen.


Führt häusliche Gewalt automatisch zum Umgangsausschluss?

Nein. Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keinen Automatismus.

Familiengerichte prüfen stets die Umstände des Einzelfalls und wägen das Umgangsrecht des anderen Elternteils gegen das Schutzbedürfnis des Kindes ab. Maßgeblich ist dabei die Frage, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Liegt eine Gefährdung vor, kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht.

  1. Umgangseinschränkungen

Das Familiengericht kann konkrete Vorgaben für die Ausübung des Umgangs treffen. Denkbar sind beispielsweise neutrale Übergabeorte, um einen direkten Kontakt zwischen den Eltern zu vermeiden.

  1. Begleiteter Umgang

Der Umgang kann unter Aufsicht einer fachkundigen dritten Person stattfinden. Die Treffen zwischen Kind und Elternteil werden dann durch eine geeignete Stelle begleitet und unterstützt.

  1. Umgangsausschluss

In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Familiengericht den Umgang zeitweise oder vollständig ausschließen, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Entscheidend ist stets die konkrete Gefährdungslage.

Welche Rolle spielen Strafverfahren und Gewaltschutzverfahren?

Wurde wegen der Vorfälle eine Strafanzeige erstattet oder besteht ein Gewaltschutzbeschluss, kann dies im familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Das Familiengericht ist jedoch nicht an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden. Es trifft eine eigenständige Entscheidung auf Grundlage des Kindeswohls.


Kindschaftsrechtsreform: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt geplant

Die gesetzlichen Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht stehen derzeit vor möglichen Veränderungen.

Im Rahmen der geplanten Reform des Kindschaftsrechts soll häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren künftig noch stärker berücksichtigt werden. Vorgesehen ist unter anderem, ausdrücklich gesetzlich klarzustellen, dass Gewalt gegen einen Elternteil sowie das Miterleben dieser Gewalt durch das Kind bei der gerichtlichen Entscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Außerdem sollen Familiengerichte bei ihrer Gefährdungsbeurteilung stärker sensibilisiert werden. Die Reform befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.


Fazit Häusliche Gewalt und Umgangsrecht

Häusliche Gewalt endet häufig nicht mit der Trennung. Sie kann erhebliche Auswirkungen auf Sorge- und Umgangsverfahren haben. Kinder haben grundsätzlich ein Recht auf beide Eltern – sie haben aber vor allem ein Recht auf Schutz, Sicherheit und eine gewaltfreie Entwicklung.


Sind Sie von häuslicher Gewalt betroffen und unsicher, wie der Umgang mit dem gemeinsamen Kind geregelt werden soll? Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und beraten Sie zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten. Wir unterstützen Sie bei der außergerichtlichen Klärung und vertreten Ihre Interessen erforderlichenfalls auch im familiengerichtlichen Verfahren.



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