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Umgangsrecht für Großeltern, nahe Angehörige und Bezugspersonen: wann besteht ein Anspruch nach § 1685 BGB?

Nadine Jehn
19. Juli
2 Min. Lesezeit

Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen eines Kindes haben nicht automatisch ein Umgangsrecht. Das Umgangsrecht für Großeltern und Bezugspersonen richtet sich nach § 1685 BGB und hängt entscheidend davon ab, ob der Umgang im konkreten Einzelfall dem Wohl des Kindes dient.

Neben Großeltern und Geschwistern können auch andere Personen als enge Bezugspersonen des Kindes in Betracht kommen. Hierzu zählen beispielsweise frühere Lebenspartner eines Elternteils, Stiefelternteile, Pflegepersonen oder sonstige Personen, die über einen längeren Zeitraum tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen haben und zu diesem in einer sozial-familiären Beziehung stehen.

Maßgeblich ist dabei nicht allein die biologische oder familiäre Nähe zum Kind. Familiengerichte prüfen vielmehr, ob zwischen dem Kind und der betreffenden Person eine tragfähige, sozial gewachsene und entwicklungsförderlichehttps://www.anwalt.de/rechtstipps/umgangsrecht-naher-angehoeriger-und-anderer-bezugspersonen-wann-besteht-ein-anspruch-nach-1685-bgb-269781.html Bindung besteht, deren Aufrechterhaltung für das Kind tatsächlich förderlich ist. Die Rechtsprechung verlangt insoweit stets eine konkrete Kindeswohlprüfung. Allein der Wunsch nach Kontakt oder ein subjektiv empfundenes „Recht auf das Kind“ genügt nicht.

Von besonderer Bedeutung ist, wie eng die tatsächliche Beziehung zwischen dem Kind und der betreffenden Person bislang war, ob regelmäßige und verlässliche Kontakte bestanden und ob die elterliche Erziehungsautorität respektiert wird. Das Umgangsrecht für Großeltern und Bezugspersonen besteht nur, wenn der Kontakt geeignet ist, die Entwicklung des Kindes positiv zu fördern.

Besondere Relevanz kommt in diesem Zusammenhang möglichen Loyalitätskonflikten zu. Bestehen erhebliche und andauernde Spannungen zwischen den Eltern und der umgangsbegehrenden Person, kann dies gegen die Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs sprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind in familiäre Konflikte hineingezogen wird oder die Autorität der sorgeberechtigten Eltern untergraben wird.

Gerade bei kleineren Kindern berücksichtigen Gerichte zudem in besonderem Maße das Bedürfnis nach Stabilität, Kontinuität und einer konfliktfreien Bindungsentwicklung. Ein Umgangsrecht naher Angehöriger tritt daher hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Erziehungsvorrang der Eltern zurück, wenn der Umgang das Kindeswohl konkret beeinträchtigen könnte.

Ob ein Umgangsrecht besteht, ist daher stets anhand der konkreten familiären Situation zu beurteilen. Maßgeblich bleibt nicht das Verwandtschaftsverhältnis als solches, sondern allein die Frage, ob der Umgang dem Kind tatsächlich dient.

 

Sie haben Fragen zum Umgangsrecht für Großeltern, naher Angehöriger und Bezugspersonen oder befinden sich in einem familiengerichtlichen Verfahren? Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen des Familienrechts.


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