Wenn ein Elternteil die Kinder verfolgt: Kontakt- und Näherungsverbot trotz Umgangsausschluss
Aktualisiert: 25. Aug.
Nach einer Trennung kann es vorkommen, dass ein Elternteil die gerichtliche Regelung zum Umgang nicht akzeptiert. Besonders belastend ist die Situation, wenn die Kinder vor der Schule, der Kindertagesstätte, der Wohnung oder bei Freizeitaktivitäten abgepasst werden. Auch wiederholte Nachrichten, Kontaktversuche über Dritte oder das gezielte Aufsuchen des Schulwegs können Kinder erheblich verunsichern. Besteht bereits ein Umgangsausschluss, stellt sich häufig die Frage, ob zusätzlich ein Kontakt- und Näherungsverbot ausgesprochen werden kann. Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings gelten für den Schutz der Kinder andere rechtliche Voraussetzungen als für den Schutz des betreuenden Elternteils. Kontakt- und Näherungsverbot für Kinder, Umgangsausschluss, Kontaktverbot gegen Elternteil, Kindeswohlgefährdung, Familienrecht Frankfurt am Main
Reicht ein bestehender Umgangsausschluss aus?Kontakt- und Näherungsverbot für Kinder, Ein vollständiger Umgangsausschluss bedeutet grundsätzlich, dass der betroffene Elternteil keinen Kontakt mit dem Kind aufnehmen darf. In der Praxis reicht eine solche Regelung jedoch nicht immer aus. Aus einem allgemeinen Umgangsausschluss ergibt sich häufig noch nicht eindeutig, ob und in welchem Abstand sich der Elternteil von der Schule, der Wohnung oder anderen regelmäßig besuchten Orten fernhalten muss. Ebenso kann unklar bleiben, zu welchen Zeiten ein bestimmter Bereich nicht betreten werden darf und welche Formen der Kontaktaufnahme konkret untersagt sind. Für eine wirksame Vollstreckung muss eine gerichtliche Anordnung hinreichend bestimmt sein. Beide Seiten müssen genau erkennen können, welches Verhalten erlaubt und welches verboten ist. Deshalb kann es erforderlich sein, einen bestehenden Umgangsausschluss durch ein ausdrücklich formuliertes Kontakt- und Näherungsverbot zu ergänzen.
Welche rechtlichen Vorschriften schützen die Kinder?
Minderjährige Kinder können gegenüber ihren Eltern nicht ohne Weiteres einen eigenen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Nach § 3 Absatz 1 Gewaltschutzgesetz richtet sich ihr Schutz im Verhältnis zu den Eltern grundsätzlich nach den Vorschriften des Kindschaftsrechts. Ist der betroffene Elternteil nicht sorgeberechtigt, bildet regelmäßig § 1684 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maßgebliche Grundlage. Danach kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Zum Schutz des Kindes kann das Gericht auch konkrete Kontakt- und Näherungsverbote aussprechen. Ist der betroffene Elternteil weiterhin sorgeberechtigt, können zusätzlich Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht kommen. Welche Vorschrift im Einzelfall maßgeblich ist, hängt insbesondere von der bestehenden Sorgerechts- und Umgangsregelung sowie von der konkreten Gefährdungslage ab.
Davon zu unterscheiden ist der Schutz des betreuenden Elternteils. Wird beispielsweise die Mutter selbst verfolgt, bedroht oder gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt kontaktiert, kann sie einen eigenen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. In einer solchen Situation können daher zwei unterschiedliche gerichtliche Verfahren erforderlich sein: ein Gewaltschutzverfahren für den betroffenen Elternteil und ein kindschaftsrechtliches Verfahren zum Schutz der Kinder.
Wann kommt ein zusätzliches Verbot in Betracht?
Entscheidend ist immer die konkrete Belastung oder Gefährdung des Kindes. Nicht jede zufällige Begegnung rechtfertigt ein gerichtliches Näherungsverbot. Anders kann es aussehen, wenn der Elternteil die Kinder wiederholt gezielt aufsucht, ihnen auf dem Schulweg auflauert, sie gegen ihren Willen anspricht oder sie in den Konflikt zwischen den Eltern hineinzieht. Von Bedeutung ist auch, wie die Kinder auf die Vorfälle reagieren. Angst, Schlafstörungen, Unsicherheit auf dem Schulweg, Rückzug oder eine deutliche Veränderung des Verhaltens können Hinweise auf eine erhebliche seelische Belastung sein. Bei längerfristigen oder besonders weitreichenden Einschränkungen muss eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Das Familiengericht prüft außerdem, ob die beantragte Maßnahme verhältnismäßig ist und ob ein milderes Mittel ausreichen würde. Ein Kontakt- und Näherungsverbot darf deshalb nicht weiter reichen, als es zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
Eine psychische Erkrankung des betroffenen Elternteils rechtfertigt für sich allein noch keine gerichtliche Anordnung. Maßgeblich sind das konkrete Verhalten, dessen Auswirkungen auf die Kinder und die Wahrscheinlichkeit weiterer Vorfälle.
Wie muss ein Kontakt- und Näherungsverbot formuliert sein?
Eine gerichtliche Anordnung sollte möglichst genau beschreiben, welche Kontakte untersagt sind. Sie kann persönliche Kontaktaufnahmen ebenso erfassen wie Nachrichten per Telefon, Messenger, E-Mail, soziale Netzwerke oder Briefe. Auch die Kontaktaufnahme über Verwandte, Freunde oder andere Dritte kann einbezogen werden. Bei einem Näherungsverbot sollten die geschützten Orte konkret benannt werden. Hierzu können insbesondere die Schule, die Kindertagesstätte, die Wohnung, der Sportverein oder eine Therapieeinrichtung gehören. Zusätzlich kann das Gericht einen bestimmten Mindestabstand und konkrete Zeiträume festlegen. Auch der Schulweg kann geschützt werden. Dafür sollte allerdings möglichst genau beschrieben werden, welchen Weg das Kind regelmäßig nutzt und an welchen Stellen es bereits zu Vorfällen gekommen ist. Eine pauschale Formulierung, der Elternteil dürfe sich dem Kind „nicht nähern“, ist für eine spätere Vollstreckung häufig nicht ausreichend.
Schneller Schutz durch eine einstweilige Anordnung
Kommt es aktuell zu wiederholten Vorfällen, kann das Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG erlassen. Voraussetzung ist, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht und ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Die Kinder müssen hierfür nicht selbst als Antragsteller auftreten. Das Tätigwerden des Familiengerichts kann insbesondere durch den betreuenden Elternteil oder das Jugendamt angeregt werden. Besteht bereits ein Umgangsausschluss, kann beantragt beziehungsweise angeregt werden, die vorhandene Entscheidung um ein konkretes Kontakt- und Näherungsverbot zu ergänzen. In dem Verfahren ist das Jugendamt anzuhören. Auch die Kinder werden grundsätzlich persönlich und in altersgerechter Weise angehört. Bei einem vollständigen Umgangsausschluss oder einer erheblichen Beschränkung des Umgangsrechts kann außerdem ein Verfahrensbeistand bestellt werden, der die Interessen der Kinder im gerichtlichen Verfahren wahrnimmt.
Was gilt bei einem unbekannten Aufenthaltsort?
Ein fehlender fester Wohnsitz verhindert die Einleitung des Verfahrens nicht. Dem Familiengericht sollten alle bekannten Kontaktmöglichkeiten und Aufenthaltsorte mitgeteilt werden. Dazu gehören frühere Anschriften, ein bekanntes Postfach, eine Obdachlosenunterkunft, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und regelmäßig aufgesuchte Orte. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht anordnen, dass die einstweilige Anordnung bereits vor ihrer Zustellung vollstreckt werden darf. Bleibt der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine öffentliche Zustellung in Betracht kommen.
Dokumentation und Folgen eines Verstoßes
Die Vorfälle sollten fortlaufend und möglichst zeitnah dokumentiert werden. Wichtig sind Datum, Uhrzeit, Ort, anwesende Personen und eine genaue Beschreibung des Geschehens. Nachrichten, Anruflisten, E-Mails und Screenshots sollten unverändert gesichert werden. Auch Mitteilungen der Schule, Angaben möglicher Zeugen, polizeiliche Vorgangsnummern sowie ärztliche oder therapeutische Unterlagen können für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung sein. Verstößt ein Elternteil schuldhaft gegen eine hinreichend bestimmte Kontakt- oder Näherungsanordnung nach § 1684 Absatz 4 BGB, kann das Familiengericht Ordnungsmittel nach § 89 FamFG verhängen. Möglich sind ein Ordnungsgeld und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungshaft. Davon zu unterscheiden ist der Verstoß gegen eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Dieser kann bereits als solcher strafbar sein. Unabhängig von der Art der gerichtlichen Anordnung können einzelne Handlungen außerdem Straftatbestände wie Nachstellung, Bedrohung, Nötigung oder Körperverletzung erfüllen. Bei einer akuten Gefahr sollte unverzüglich die Polizei über den Notruf 110 verständigt werden.
Fazit
Ein bestehender Umgangsausschluss muss nicht immer ausreichen, um Kinder im Alltag wirksam zu schützen. Lauert ein Elternteil den Kindern vor der Schule oder auf dem Schulweg auf, nimmt wiederholt Kontakt auf oder setzt sie unter Druck, kann ein zusätzliches Kontakt- und Näherungsverbot erforderlich sein. Entscheidend sind eine konkrete Beschreibung der Vorfälle, eine sorgfältige Dokumentation und eine gerichtliche Anordnung, aus der eindeutig hervorgeht, welche Kontakte, Orte, Abstände und Zeiten erfasst werden. Sind Sie oder Ihre Kinder betroffen? Als Rechtsanwältinnen beraten und vertreten wir Betroffene in Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren. Wir prüfen die konkrete Schutzlage und begleiten unsere Mandanten und Mandantinnen bei der gerichtlichen Durchsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen.
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