Merkblatt für Beschuldigte: Verhalten gegenüber Polizei und Justiz
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, können bereits die ersten Reaktionen für den weiteren Verlauf des Verfahrens von Bedeutung sein. Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie insbesondere folgende Grundregeln: Merkblatt für Beschuldigte: Verhalten gegenüber Polizei und Justiz
1. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch:
Äußern Sie sich zunächst nicht zum Tatvorwurf. Das gilt nicht nur für eine förmliche Vernehmung. Vermeiden Sie auch vermeintlich unverbindliche oder „harmlose“ Gespräche mit Polizeibeamten über den Sachverhalt. Eine Einlassung kann auch später – insbesondere nach Kenntnis der Ermittlungsakte – noch abgegeben werden.
2. Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger:
Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt, sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren, einer polizeilichen Maßnahme oder einem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf erfahren. Werden Sie festgenommen, verlangen Sie ausdrücklich die Möglichkeit, einen Verteidiger zu kontaktieren.
3. Keine Vernehmung ohne vorherige anwaltliche Beratung:
Nehmen Sie nicht vorschnell an einer Beschuldigtenvernehmung teil und machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Verteidigungssituation geklärt ist. Auch wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird, kann es sinnvoll sein, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen. Gegen eine rechtmäßig angeordnete Maßnahme sollte allerdings kein körperlicher Widerstand geleistet werden.
4. Bei einer Durchsuchung:
Ruhe bewahren und Verteidiger kontaktieren. Widersetzen Sie sich der Durchsuchung nicht körperlich, machen Sie aber auch keine Angaben zum Tatvorwurf. Kontaktieren Sie möglichst sofort Ihren Rechtsanwalt. Achten Sie darauf, dass sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände ordnungsgemäß dokumentiert werden. Unterschreiben Sie keine Erklärungen, deren Inhalt und rechtliche Bedeutung Sie nicht sicher beurteilen können.
5. Sprechen Sie über das Ermittlungsverfahren mit Bedacht:
Besprechen Sie Einzelheiten des Tatvorwurfs nicht unbedacht telefonisch oder über Messenger-Dienste mit anderen Personen. Je nach Ermittlungsverfahren können Kommunikationsdaten Gegenstand strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen sein. Für die vertrauliche Kommunikation mit einem Strafverteidiger gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften.
Das Wichtigste in Kürze
Schweigen – Verteidiger kontaktieren – keine vorschnelle Einlassung – Ermittlungsmaßnahmen nicht behindern – erst nach Kenntnis der Beweislage über die weitere Verteidigung entscheiden.
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