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Verjährung sexueller Missbrauch in der Kindheit: Wann verjähren Strafanzeige und Schmerzensgeldansprüche?

Nadine Jehn
11. Aug.
5 Min. Lesezeit

Sexueller Missbrauch in der Kindheit gehört zu den schwerwiegendsten Straftaten, die ein Mensch erleben kann. Die Folgen reichen häufig weit über die eigentlichen Taten hinaus und begleiten Betroffene oftmals ein Leben lang. Viele leiden noch Jahre oder Jahrzehnte später unter psychischen, gesundheitlichen oder sozialen Auswirkungen.


Dennoch sprechen zahlreiche Betroffene erst lange nach den Taten über das Erlebte. Scham, Angst, Loyalitätskonflikte innerhalb der Familie oder die Sorge, niemand werde ihnen glauben, führen häufig dazu, dass das Geschehene über Jahre verdrängt wird. Nicht selten beginnt die Aufarbeitung erst im Rahmen einer Therapie, durch die Geburt eigener Kinder oder nachdem über ähnliche Missbrauchsfälle berichtet wurde.


Man begegnet deshalb immer wieder derselben Frage:

„Ist es nach all den Jahren überhaupt noch möglich, rechtlich gegen den Täter vorzugehen?“

Die Antwort lautet: Ja – häufig schon. Das deutsche Straf- und Zivilrecht enthält besondere Vorschriften, die Betroffene sexuellen Missbrauchs besser schützen und eine Rechtsverfolgung auch viele Jahre nach der Tat ermöglichen können. Ob dies im konkreten Einzelfall der Fall ist, hängt jedoch von zahlreichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab und sollte immer individuell geprüft werden.


Wann verjährt sexueller Missbrauch in der Kindheit?

Die Verjährung bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit richtet sich strafrechtlich nach den §§ 78 ff. StGB. Die Verjährungsvorschriften bestimmen, wie lange eine Straftat strafrechtlich verfolgt werden kann. Maßgeblich sind dabei insbesondere der verwirklichte Straftatbestand und die hierfür gesetzlich vorgesehene Strafandrohung. Verjährung sexueller Missbrauch in der Kindheit

Gerade für die Verjährung bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit gelten jedoch besondere Vorschriften. Für zahlreiche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – insbesondere nach den §§ 176 ff. StGB – bestimmt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Erst anschließend läuft die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist weiter.

Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass viele Betroffene erst im Erwachsenenalter in der Lage sind, über die Taten zu sprechen oder Strafanzeige zu erstatten. Anders als bei vielen anderen Straftaten läuft die strafrechtliche Verjährungsfrist daher nicht bereits unmittelbar nach der Tat uneingeschränkt weiter. Wann sexueller Missbrauch in der Kindheit tatsächlich verjährt, hängt jedoch stets vom jeweiligen Straftatbestand, der gesetzlichen Strafandrohung und den für den konkreten Fall maßgeblichen Verjährungsvorschriften ab.


Gelten die heutigen Verjährungsvorschriften auch für ältere Missbrauchsfälle?

Diese Frage stellt sich in der anwaltlichen Praxis besonders häufig. Die Verjährungsvorschriften im Sexualstrafrecht wurden in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zugunsten der Betroffenen geändert. Insbesondere wurde der Beginn der Verjährung mehrfach nach hinten verschoben, um Opfern mehr Zeit für eine strafrechtliche Aufarbeitung zu geben. Diese Gesetzesänderungen gelten allerdings nicht uneingeschränkt für sämtliche Altfälle. War eine Straftat bereits nach der damals geltenden Rechtslage verjährt, bevor die gesetzlichen Änderungen in Kraft traten, kann eine bereits eingetretene Verjährung grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt werden. Gerade deshalb ist bei älteren Sachverhalten eine sorgfältige rechtliche Prüfung unerlässlich. Entscheidend sind insbesondere der Tatzeitpunkt, das Alter des Opfers zur Tatzeit, der verwirklichte Straftatbestand sowie die jeweils geltende Gesetzesfassung. Auch die einschlägigen Übergangsvorschriften – insbesondere Art. 229 § 31 EGBGB im Zivilrecht – können für die Beurteilung eine erhebliche Rolle spielen.


Können Betroffene auch Schmerzensgeld verlangen?

Neben einer Strafanzeige bestehen häufig auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter. Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Schmerzensgeld sowie Schadensersatz verlangen. Hierzu zählen beispielsweise Therapiekosten, Verdienstausfälle oder sonstige materielle und immaterielle Schäden, die durch den sexuellen Missbrauch entstanden sind. Für Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Darüber hinaus enthält § 208 BGB besondere Schutzvorschriften zugunsten minderjähriger Betroffener. Danach ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers gehemmt. Bestand zwischen Täter und Opfer eine häusliche Gemeinschaft, kann die Hemmung unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu deren Beendigung andauern. Auch diese Vorschriften wurden mehrfach reformiert. Nach Art. 229 § 31 EGBGB finden die heutigen Regelungen grundsätzlich auf diejenigen Ansprüche Anwendung, die am 30. Juni 2013 noch nicht verjährt waren. Welche Rechtslage im Einzelfall gilt, lässt sich daher nur anhand einer individuellen Prüfung beantworten.


Welche Rechte haben Betroffene im Strafverfahren?

Viele Betroffene möchten nicht nur Strafanzeige erstatten, sondern ihre Rechte auch aktiv im Strafverfahren wahrnehmen. Bei zahlreichen Sexualdelikten besteht die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger nach § 395 StPO anzuschließen. Dadurch erhalten Betroffene weitreichende Verfahrensrechte. Hierzu gehören insbesondere die anwaltliche Vertretung, Akteneinsicht über den Rechtsbeistand, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eigene Mitwirkungsrechte im Verfahren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt außerdem eine psychosoziale Prozessbegleitung in Betracht.

Ein wichtiger Punkt wird dabei jedoch häufig übersehen: Die bloße Nebenklage hemmt die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche nicht. Sollen gleichzeitig Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend gemacht werden, sollte deshalb geprüft werden, ob diese Ansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens nach §§ 403 ff. StPO unmittelbar im Strafverfahren verfolgt werden können. Ein zulässiger Adhäsionsantrag kann die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Gerade deshalb sollten strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten immer gemeinsam betrachtet werden.


Spielt die Beweisbarkeit nach vielen Jahren eine Rolle?

Viele Betroffene befürchten, dass die lange Zeitspanne seit der Tat eine Strafverfolgung unmöglich macht. Tatsächlich stellt die Beweisbarkeit in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs häufig eine besondere Herausforderung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Verurteilung ausgeschlossen ist. Gerade bei Sexualdelikten kommt der Aussage des Opfers regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus können Therapiedokumentationen, ärztliche Unterlagen, Tagebuchaufzeichnungen, Nachrichten, frühere Offenbarungen gegenüber Vertrauenspersonen oder weitere Zeugen wichtige Beweismittel sein. Ob die vorhandenen Beweise für eine Anklage oder Verurteilung ausreichen, muss stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.


Gibt es staatliche Unterstützungsleistungen?

Neben strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten. Diese Ansprüche bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Strafverfahren geführt wird oder zivilrechtliche Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können. Je nach Einzelfall kommen insbesondere therapeutische, medizinische oder weitere Unterstützungsleistungen in Betracht.


Warum sich eine anwaltliche Prüfung lohnt

Viele Betroffene sind jahrelang davon überzeugt, rechtliche Schritte seien längst ausgeschlossen. Häufig stellt sich jedoch erst nach einer sorgfältigen Prüfung heraus, dass strafrechtliche Ermittlungen noch möglich sind, Schmerzensgeldansprüche bestehen oder staatliche Unterstützungsleistungen beantragt werden können. Gerade weil die Verjährung im Sexualstrafrecht von zahlreichen Faktoren abhängt und sich die Rechtslage in den vergangenen Jahren mehrfach geändert hat, sollte jeder Fall individuell bewertet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung schafft Klarheit und hilft dabei, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten realistisch einzuschätzen.


Fazit

Die Verjährung bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit gehört zu den komplexesten Bereichen des Straf- und Zivilrechts. Anders als viele Betroffene vermuten, sind rechtliche Schritte auch viele Jahre oder sogar Jahrzehnte nach den Taten häufig noch möglich. Sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht sehen besondere Schutzvorschriften vor, die den besonderen Belastungen von Missbrauchsopfern Rechnung tragen. Ob eine Strafanzeige noch möglich ist, Schmerzensgeld verlangt werden kann oder weitere Ansprüche bestehen, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind insbesondere der Tatzeitpunkt, das Alter des Opfers, der konkrete Straftatbestand sowie die jeweils geltende Gesetzeslage und die einschlägigen Übergangsvorschriften. Wer in der Kindheit sexuellen Missbrauch erlebt hat, sollte sich daher nicht vorschnell mit der Annahme abfinden, es sei „zu spät“. Eine individuelle rechtliche Prüfung kann Klarheit schaffen und aufzeigen, welche strafrechtlichen, zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Möglichkeiten heute noch bestehen.


Haben Sie Fragen zum Thema sexueller Missbrauch oder möchten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen?

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